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Beschleu­nig­te Grund­qua­li­fi­ka­ti­on (BGQ) / Grund­qua­li­fi­ka­ti­on

Alle, die zu gewerb­li­chen Zwe­cken ein Fahr­zeug für den Güter- oder Per­so­nen­ver­kehr über 3,5 t zuläs­si­ger Gesamt­mas­se fah­ren und nach dem 10.09.2009 den Füh­rer­schein der Klas­se C1/C1E, C/CE bzw. den Füh­rer­schein der Klas­sen D1/D1E oder D/DE nach dem 10.09.2008 erwor­ben haben oder neu erwer­ben möch­ten, müs­sen neben der Fahr­erlaub­nis­prü­fung eine IHK-Prü­fung für die Berufs­kraft­fah­rer­qua­li­fi­ka­ti­on nach dem Berufs­kraft­fah­rer-Qua­li­fi­ka­ti­ons­ge­setz (BKrF­QG) able­gen und den dadurch erhal­te­nen Nach­weis vorlegen.

Das Min­dest­al­ter der Fahrer/innen sowie deren Qua­li­fi­ka­ti­on gemäß BKrF­QG rich­tet sich nach der jewei­li­gen Fahrerlaubnisklasse:

Fahrerlaubnisklasse
Mindestalter
Nachweis
C1 und C1E
18 Jahre
Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrFQG
C1 und C1E
18 Jahre
beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG
CE und C/CE
18 Jahre
Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrFQG
CE und C/CE
21 Jahre
beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG
D1 und D1E
18 Jahre
Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG
D1 und D1E
21 Jahre
Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG
D und DE
20 Jahre
bei Leerfahrten 18 Jahre
Grundqualifikation durch Abschluss einer Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG
D und DE
21 Jahre
Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG
D und DE
23 Jahre
beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG
D oder DE für Linienverkehr unter 50 km
18 Jahre
Grundqualifikation durch Abschluss einer Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG
D oder DE für Linienverkehr unter 50 km
21 Jahre
Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG oder beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG

Der Erwerb der Grund­qua­li­fi­ka­ti­on ist auf ver­schie­de­ne Arten möglich:

Die Regel­prü­fung dau­ert 240 Minu­ten. Es kom­men Mul­ti­ple-Choice-Fra­gen, offe­ne Fra­gen, die eigen­stän­dig zu beantworten/formulieren sind sowie Erör­te­run­gen von Situa­tio­nen aus der Pra­xis vor.
Die prak­ti­sche Prü­fung besteht aus drei Tei­len und dau­ert 210 Minu­ten: 120 Minu­ten Fahr­prü­fung, 30 Minu­ten prak­ti­sche Prü­fung zu The­men wie Not­fall­si­tua­tio­nen oder Ladungs­si­che­rung etc., maxi­mal 60 Minu­ten Bewäl­ti­gung kri­ti­scher Fahrsituationen.

Für Quer­ein­stei­ger gibt es Prü­fungs­ver­kür­zun­gen im theo­re­ti­schen Teil. Der prak­ti­sche Teil muss voll­stän­dig absol­viert wer­den. Für Umstei­ger gibt es Erleich­te­run­gen in bei­den Tei­len, die ent­spre­chend ver­kürzt werden.

Für die beschleu­nig­te Grund­qua­li­fi­ka­ti­on (Regel­prü­fung) müs­sen Teil­neh­mer vor­her einen Vor­be­rei­tungs­kurs mit 140 Unter­richts­ein­hei­ten inkl. 10 Fahr­un­ter­richts­ein­hei­ten à 60 Minu­ten an einer aner­kann­ten Aus­bil­dungs­stät­te besuchen.

Für die beschleu­nig­te Grund­qua­li­fi­ka­ti­on müs­sen Quer­ein­stei­ger vor­her einen Vor­be­rei­tungs­kurs mit 96 Unter­richts­ein­hei­ten inkl. 10 Fahr­un­ter­richts­ein­hei­ten à 60 Minu­ten an einer aner­kann­ten Aus­bil­dungs­stät­te besu­chen. Als Quer­ein­stei­ger gel­ten Fah­rer und Fah­re­rin­nen, die bereits einen Nach­weis über eine Fach­kun­de­prü­fung nach § 4 Abs. 6 der Berufs­zu­gangs­ver­ord­nung für den Güter­kraft­ver­kehr oder den Stra­ßen­per­so­nen­ver­kehr (Omni­bus­ver­kehr) erlangt haben.

Umstei­ger müs­sen für die beschleu­nig­te Grund­qua­li­fi­ka­ti­on 35 Unter­richts­ein­hei­ten inkl. 2,5 Fahr­un­ter­richts­ein­hei­ten à 60 Minu­ten an einer aner­kann­ten Aus­bil­dungs­stät­te absol­vie­ren. Als Umstei­ger gel­ten Berufs­kraft­fah­rer, die ihre Kennt­nis­se vom Güter­ver­kehr auf den Per­so­nen­ver­kehr oder umge­kehrt aus­wei­ten, also Lkw-Fah­rer und ‑fah­re­rin­nen, die auch Omni­bus fah­ren möch­ten oder umkehrt.

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