FAQ — Die meistgestellten Fragen.
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Berufskraftfahrerqualifikation, die Schlüsselzahl 95 sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungsmodule für LKW- und Busfahrer. Sollten dennoch Fragen offenbleiben, beraten wir Sie selbstverständlich gerne persönlich.
Was ist die Berufskraftfahrerqualifikation?
Die Berufskraftfahrerqualifikation, auch als Schlüsselzahl 95 bekannt, ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn Sie gewerblich LKW oder Bus fahren möchten. Sie dient dazu, Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Fachwissen im Berufsalltag zu gewährleisten.
Was bedeutet die Schlüsselzahl 95?
Die Schlüsselzahl 95 bestätigt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Berufskraftfahrerqualifikation vorhanden ist. Sie ist Voraussetzung für den gewerblichen Güter- und Personenverkehr.
Wer benötigt die Schlüsselzahl 95?
Alle Fahrerinnen und Fahrer, die beruflich mit LKW oder Bus unterwegs sind und Güter oder Personen gewerblich transportieren.
Wie erhalte ich die Schlüsselzahl 95?
Je nach Vorbesitz und Führerscheindatum erfolgt die Qualifikation entweder über die beschleunigte Grundqualifikation oder über die reguläre Grundqualifikation mit Prüfung.
Muss die Schlüsselzahl 95 verlängert werden?
Ja. Die Berufskraftfahrerqualifikation muss alle fünf Jahre durch eine Weiterbildung verlängert werden.
Wer muss eine Grundqualifikation beziehungsweise beschleunigte Grundqualifikation absolvieren?
Wer den Führerschein der Klassen D1/D1E, D/DE ab dem 10. September 2008 erhalten hat, muss zusätzlich eine Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation erwerben. Für Lkw-Fahrer gilt der Stichtag 10. September 2009. Alle danach erworbenen Fahrerlaubnisse berechtigen ohne Grundqualifikation beziehungsweise beschleunigte Grundqualifikation nicht mehr dazu, gewerblich als Fahrer im Güter- oder Personenverkehr tätig zu sein.
Ich bin seit Jahren als LKW Fahrer unterwegs und möchte gerne auf Bus umsteigen. Der Eintrag der Schlüsselzahl 95 ist vorhanden. Gilt der Eintrag auch für den Busführerschein?
Ich befinde mich seit 2010 im Besitz der Führerscheinklasse C, habe damals jedoch keine Grundqualifikation erworben. Bis zu welchem Datum kann ich die Grundqualifikation nachholen?
Im gewerblichen Güterkraftverkehr sind Fahrer und Fahrerinnen von Lkw (über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) seit dem 10. September 2009 verpflichtet sich einer über die Fahrerlaubnisausbildung hinausgehenden Grundqualifikation und einer regelmäßigen Weiterbildung zu unterziehen. Fahrer, die eine entsprechende Fahrerlaubnis (C1, C1E, C, CE) nach dem 10. September 2009 erworben haben, dürfen demnach schon heute nur mit Grundqualifikation gewerblich unterwegs sein.
Die Grundqualifikation können Sie jederzeit bei entsprechenden Ausbildungsstätten (z.B. C/CE-Fahrschulen) nachholen. Bis dahin sollten Sie natürlich nicht gewerblich mit Klasse C Fahrzeugen fahren.
Ich habe den alten Führerschein Klasse 3 und die Weiterbildung bereits gemacht. Jetzt erweitere ich auf die Fahrerlaubnisklasse CE. Die „95“ ist bereits eingetragen für C1, C1E, CE>12t .. Muss ich zusätzlich noch eine Grundqualifikation für die Klasse C/CE machen?
Die Pflicht zum Erwerb der Grundqualifikation gilt nicht für sog. „Besitzständler“ nach § 3 BKrFQG (beim erstmaligen Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse vor den Stichtag 10. September 2009). Da dies auch für die Fahrerlaubnisse der Klasse 3 gilt, haben Sie sich durch Ihre Weiterbildung für den Lkw-Bereich bereits grundqualifiziert. Im Falle einer Erweiterung auf C/CE muss deshalb keine zusätzliche Grundqualifikation erworben werden. Nur im Falle eines Wechsels zwischen Güter- und Personenverkehr und der entsprechenden Erweiterung der Fahrerlaubnis müsste eine ergänzende Grundqualifikation erworben werden.
Ein Fahrer hat die Verlängerung der „95″ nicht durchführen lassen, da er nicht mehr als Lkw-Fahrer tätig ist. Wenn er später wieder gewerblich fahren möchte, muss er die Grundqualifikation und Weiterbildung erneut nachweisen?
Die einmal abgelegte Grundqualifikation bleibt gültig, egal ob sie durch Prüfung, Besitzstand oder Ausbildung zum Berufskraftfahrer/Fachkraft im Fahrbetrieb erworben wurde. Der Fahrer muss jedoch die 35 Stunden Weiterbildung nachweisen, um die 95 wieder eingetragen zu bekommen.
Zurzeit nutze ich die Fahrerlaubnisklasse CE (vor September 2009 erworben) nicht beruflich. Was muss ich nachweisen, wenn ich in 10 oder 20 Jahren wieder gewerblich fahren möchte?
Zusätzlich zu Ihrer gültigen Fahrerlaubnisklasse CE müssen Sie vor der gewerblichen Nutzung noch eine Weiterbildung von 35 Stunden absolvieren und sich diese durch die Schlüsselzahl „95“ im Führerschein eintragen lassen. Es ist sinnvoll, dass Sie die Weiterbildung erst dann absolvieren, wenn Sie beabsichtigen, die Fahrerlaubnisklasse wieder gewerblich zu nutzen.
Ich befinde mich seit 2010 im Besitz der Führerscheinklasse C, habe damals jedoch keine Grundqualifikation erworben. Bis zu welchem Datum kann ich die Grundqualifikation nachholen?
Im gewerblichen Güterkraftverkehr sind Fahrer und Fahrerinnen von Lkws (über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) seit dem 10. September 2009 verpflichtet, sich einer über die Fahrerlaubnisausbildung hinausgehenden Grundqualifikation und einer regelmäßigen Weiterbildung zu unterziehen. Fahrer, die eine entsprechende Fahrerlaubnis (C1, C1E, C, CE) nach dem 10. September 2009 erworben haben, dürfen demnach schon heute nur mit Grundqualifikation gewerblich unterwegs sein. Die Grundqualifikation können Sie jederzeit bei uns nachholen. Bis dahin dürfen Sie natürlich nicht gewerblich mit Klasse C Fahrzeugen fahren.
Muss ich bei gewerblichen Leerfahrten beispielsweise als Mitarbeiter einer Werkstatt zum gelegentlichen Abschleppen von Pannenfahrzeugen oder zur Überführung zwischen verschiedenen Betriebsteilen sowie zum Tanken eine Grundqualifikation bzw. Weiterbildung nachweisen?
Nach einer aktuellen Auskunft des Bundesverkehrsministerium gilt: “Fahrten der Autovermieter, Kraftfahrzeughersteller und ‑händler, Werkstattbetreiber, Hol- und Bringdienste im speziellen sowie allgemein gewerbliche Leerfahrten fallen nicht mehr unter das Berufskraftfahrerqualifizierungsrecht.” Folglich entfällt die Pflicht der Grundqualifikation sowie Weiterbildung.
Nebenberuflich führe ich Baggerarbeiten (Aushub usw.) und Verbundsteinarbeiten auf selbstständiger Basis durch. Zum Transport für Bagger, Schotter, Verbundsteine, Mutterboden, Beton usw. benutze ich einen LKW mit Anhänger. Fallen diese Fahrten unter die Ausnahme der sog. Handwerkerregelung?
In diesem Fall könnte die aufgeführte Handwerkerregelung (§1 Absatz 2 Punkt 5 BKrFQG) durchaus greifen. Grundsätzlich stellt sich hierbei die Frage nach der wirklichen Haupttätigkeit. D.h. steht der gewerbliche Transport des Materials im Vordergrund oder eher Ihre Aushub- und Verbundsteinarbeiten. Damit die Ausnahmeregelung greift, darf der Transport nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Müssen Fahrer, die aushilfsweise als Lkw-Fahrer bei einer Spedition arbeiten, an einer Weiterbildung teilnehmen?
Ja, da ein Kraftfahrer, der gewerblich unterwegs ist, wenn auch nur aushilfsweise, nicht unter die Ausnahmeregelung des §1 Absatz 2 BKrFQG fällt (siehe §1 “Anwendungsbereich” Absatz 2 BKrFQG).
Die Schulungsverpflichtung besteht grundsätzlich für alle Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE erforderlich ist (also ab 3,5 t zGG). Ob der Fahrer dies hauptberuflich macht oder aushilfsweise, spielt dabei keine Rolle.