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FAQ — Die meistgestellten Fragen.

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Berufskraftfahrerqualifikation, die Schlüsselzahl 95 sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungsmodule für LKW- und Busfahrer. Sollten dennoch Fragen offenbleiben, beraten wir Sie selbstverständlich gerne persönlich.

Die Berufskraftfahrerqualifikation, auch als Schlüsselzahl 95 bekannt, ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn Sie gewerblich LKW oder Bus fahren möchten. Sie dient dazu, Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Fachwissen im Berufsalltag zu gewährleisten.

Die Schlüsselzahl 95 bestätigt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Berufskraftfahrerqualifikation vorhanden ist. Sie ist Voraussetzung für den gewerblichen Güter- und Personenverkehr.

Alle Fahrerinnen und Fahrer, die beruflich mit LKW oder Bus unterwegs sind und Güter oder Personen gewerblich transportieren.

Je nach Vorbesitz und Führerscheindatum erfolgt die Qualifikation entweder über die beschleunigte Grundqualifikation oder über die reguläre Grundqualifikation mit Prüfung.

Ja. Die Berufskraftfahrerqualifikation muss alle fünf Jahre durch eine Weiterbildung verlängert werden.

Wer den Füh­rer­schein der Klas­sen D1/D1E, D/DE ab dem 10. Sep­tem­ber 2008 erhal­ten hat, muss zusätz­lich eine Grund­qua­li­fi­ka­ti­on bzw. beschleu­nig­te Grund­qua­li­fi­ka­ti­on erwer­ben. Für Lkw-Fah­rer gilt der Stich­tag 10. Sep­tem­ber 2009. Alle danach erwor­be­nen Fahr­erlaub­nis­se berech­ti­gen ohne Grund­qua­li­fi­ka­ti­on bezie­hungs­wei­se beschleu­nig­te Grund­qua­li­fi­ka­ti­on nicht mehr dazu, gewerb­lich als Fah­rer im Güter- oder Per­so­nen­ver­kehr tätig zu sein.

Nein. Auch wenn Sie als LKW Fah­rer bereits den Ein­trag der Schlüs­sel­zahl 95 besit­zen, müs­sen Sie zusätz­lich zum Bus­füh­rer­schein die Grund­qua­li­fi­ka­ti­on für Per­so­nen­ver­kehr nach dem BKrF­QG mit einer IHK Prü­fung able­gen. Aber … als LKW-Fah­rer gel­ten Sie als “Umstei­ger”. Das bedeu­tet, dass bei Ihnen die Grund­qua­li­fi­ka­ti­ons­aus­bil­dung nur 35 Stun­den beträgt, anstatt den 140 Stunden. 👍

Im gewerb­li­chen Güter­kraft­ver­kehr sind Fah­rer und Fah­re­rin­nen von Lkw (über 3,5 t zuläs­si­ge Gesamt­mas­se) seit dem 10. Sep­tem­ber 2009 ver­pflich­tet sich einer über die Fahr­erlaub­nis­aus­bil­dung hin­aus­ge­hen­den Grund­qua­li­fi­ka­ti­on und einer regel­mä­ßi­gen Wei­ter­bil­dung zu unter­zie­hen. Fah­rer, die eine ent­spre­chen­de Fahr­erlaub­nis (C1, C1E, C, CE) nach dem 10. Sep­tem­ber 2009 erwor­ben haben, dür­fen dem­nach schon heu­te nur mit Grund­qua­li­fi­ka­ti­on gewerb­lich unter­wegs sein.
Die Grund­qua­li­fi­ka­ti­on kön­nen Sie jeder­zeit bei ent­spre­chen­den Aus­bil­dungs­stät­ten (z.B. C/CE-Fahr­schu­len) nach­ho­len. Bis dahin soll­ten Sie natür­lich nicht gewerb­lich mit Klas­se C Fahr­zeu­gen fahren.

Die Pflicht zum Erwerb der Grund­qua­li­fi­ka­ti­on gilt nicht für sog. „Besitz­ständ­ler“ nach § 3 BKrF­QG (beim erst­ma­li­gen Erwerb der jewei­li­gen Fahr­erlaub­nis­klas­se vor den Stich­tag 10. Sep­tem­ber 2009). Da dies auch für die Fahr­erlaub­nis­se der Klas­se 3 gilt, haben Sie sich durch Ihre Wei­ter­bil­dung für den Lkw-Bereich bereits grund­qua­li­fi­ziert. Im Fal­le einer Erwei­te­rung auf C/CE muss des­halb kei­ne zusätz­li­che Grund­qua­li­fi­ka­ti­on erwor­ben wer­den. Nur im Fal­le eines Wech­sels zwi­schen Güter- und Per­so­nen­ver­kehr und der ent­spre­chen­den Erwei­te­rung der Fahr­erlaub­nis müss­te eine ergän­zen­de Grund­qua­li­fi­ka­ti­on erwor­ben werden.

Die ein­mal abge­leg­te Grund­qua­li­fi­ka­ti­on bleibt gül­tig, egal ob sie durch Prü­fung, Besitz­stand oder Aus­bil­dung zum Berufskraftfahrer/Fachkraft im Fahr­be­trieb erwor­ben wur­de. Der Fah­rer muss jedoch die 35 Stun­den Wei­ter­bil­dung nach­wei­sen, um die 95 wie­der ein­ge­tra­gen zu bekommen.

Zusätz­lich zu Ihrer gül­ti­gen Fahr­erlaub­nis­klas­se CE müs­sen Sie vor der gewerb­li­chen Nut­zung noch eine Wei­ter­bil­dung von 35 Stun­den absol­vie­ren und sich die­se durch die Schlüs­sel­zahl „95“ im Füh­rer­schein ein­tra­gen las­sen. Es ist sinn­voll, dass Sie die Wei­ter­bil­dung erst dann absol­vie­ren, wenn Sie beab­sich­ti­gen, die Fahr­erlaub­nis­klas­se wie­der gewerb­lich zu nutzen.

Im gewerb­li­chen Güter­kraft­ver­kehr sind Fah­rer und Fah­re­rin­nen von Lkws (über 3,5 t zuläs­si­ge Gesamt­mas­se) seit dem 10. Sep­tem­ber 2009 ver­pflich­tet, sich einer über die Fahr­erlaub­nis­aus­bil­dung hin­aus­ge­hen­den Grund­qua­li­fi­ka­ti­on und einer regel­mä­ßi­gen Wei­ter­bil­dung zu unter­zie­hen. Fah­rer, die eine ent­spre­chen­de Fahr­erlaub­nis (C1, C1E, C, CE) nach dem 10. Sep­tem­ber 2009 erwor­ben haben, dür­fen dem­nach schon heu­te nur mit Grund­qua­li­fi­ka­ti­on gewerb­lich unter­wegs sein. Die Grund­qua­li­fi­ka­ti­on kön­nen Sie jeder­zeit bei uns nach­ho­len. Bis dahin dür­fen Sie natür­lich nicht gewerb­lich mit Klas­se C Fahr­zeu­gen fahren.

Nach einer aktu­el­len Aus­kunft des Bun­des­ver­kehrs­mi­nis­te­ri­um gilt: “Fahr­ten der Auto­ver­mie­ter, Kraft­fahr­zeug­her­stel­ler und ‑händ­ler, Werk­statt­be­trei­ber, Hol- und Bring­diens­te im spe­zi­el­len sowie all­ge­mein gewerb­li­che Leer­fahr­ten fal­len nicht mehr unter das Berufs­kraft­fah­rer­qua­li­fi­zie­rungs­recht.” Folg­lich ent­fällt die Pflicht der Grund­qua­li­fi­ka­ti­on sowie Weiterbildung.

In die­sem Fall könn­te die auf­ge­führ­te Hand­wer­ker­re­ge­lung (§1 Absatz 2 Punkt 5 BKrF­QG) durch­aus grei­fen. Grund­sätz­lich stellt sich hier­bei die Fra­ge nach der wirk­li­chen Haupt­tä­tig­keit. D.h. steht der gewerb­li­che Trans­port des Mate­ri­als im Vor­der­grund oder eher Ihre Aus­hub- und Ver­bund­stein­ar­bei­ten. Damit die Aus­nah­me­re­ge­lung greift, darf der Trans­port nur eine unter­ge­ord­ne­te Rol­le spielen.

Ja, da ein Kraft­fah­rer, der gewerb­lich unter­wegs ist, wenn auch nur aus­hilfs­wei­se, nicht unter die Aus­nah­me­re­ge­lung des §1 Absatz 2 BKrF­QG fällt (sie­he §1 “Anwen­dungs­be­reich” Absatz 2 BKrFQG).
Die Schu­lungs­ver­pflich­tung besteht grund­sätz­lich für alle Fahr­ten im Güter­kraft­ver­kehr zu gewerb­li­chen Zwe­cken auf öffent­li­chen Stra­ßen mit Kraft­fahr­zeu­gen, für die eine Fahr­erlaub­nis der Klas­sen C1, C1E, C oder CE erfor­der­lich ist (also ab 3,5 t zGG). Ob der Fah­rer dies haupt­be­ruf­lich macht oder aus­hilfs­wei­se, spielt dabei kei­ne Rolle.